Europäische Beweisanordnung

Der Rat der EU-Justizminister hat am 1. Juni 2006 eine politische Einigung über den Rahmenbeschluss zur Europäischen Beweisanordnung erzielt. Hiernach sollen zukünftig Verfügungen von Richtern und Staatsanwälten zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten als Beweismittel in Strafverfahren in den anderen Mitgliedstaat unmittelbar anerkannt und vollstreckt werden.

Die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung kann jedoch versagt werden kann, wenn die betreffende Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde (Versagungsgrund der Territorialität).

Darüber hinaus wurde Deutschland die Möglichkeit einer Nichtanwendung des Rahmenbeschlusses bei sechs Deliktsgruppen eingeräumt, die als besonders unbestimmt angesehen werden, so z. B. bei Terrorismus, Rassismus und Sabotage. In diesen Deliktsgruppen kann in Deutschland grundsätzlich weiterhin das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft werden.

Die Territorialitätsklausel und die Opt-out Möglichkeit sollen nach fünf Jahren überprüft werden. Der Rahmenbeschluss muss vom Rat noch formell angenommen werden.

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