Die Klauseln „Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden.“ und „Eine Erstattung für verloren gegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht.“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseunternehmen sind nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Durch die streitigen Klauseln werden die Hauptpflicht der Beklagten, die bezahlte Beförderungsleistung zu erbringen, und damit zugleich der Vertragszweck immer vereitelt, wenn dem Fahrgast der Fahrschein abhanden kommt.
(BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 ? X ZR 10/04)