Fakt: Nicht die Größe ist entscheidend – gilt auch für Mini-Bullterier!

Immer und immer wieder gibt es die Diskussion mit den Kommunen, ob ein Mini-Bullterrier oder ein Standard-Bullterrier gehalten wird.

Hintergrund ist, dass der Bullterrier in den meisten Bundesländern als sog. „Listenhund“ nur unter bestimmten Auflagen erworben und gehalten werden darf. Der Miniatur-Bullterrier steht nicht auf diesen Listen.

Wir hatten u.A. hier über einen solchen Fall berichtet, in dem das Verwaltungsgericht Düsseldorf allein aufgrund der Größe einen Hund als Standard-Bullterrier eingestuft hat.

Unter Anderem in gerade diesem Fall hat das Oberverwaltungsgericht Münster nun der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stattgegeben.

Hunde der Rasse „Miniatur Bullterrier“, die im Unterschied zu Standard Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes gelten, sind nach dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster von diesen in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien abzugrenzen.

Worum ging es in den Fällen?

In den entschiedenen Fällen streiten die Klägerinnen in zwei Verfahren jeweils mit der Stadt Düsseldorf um die Einstufung ihrer Hunde „Jagger“ und „Louis“ als Bullterrier. Der Bullterrier ist nach dem Landeshundegesetz ein sogenannter Listenhund, dessen Haltung grundsätzlich verboten ist. Wird die Haltung ausnahmsweise erlaubt, gelten strenge gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang). Jagger und Louis sind als Miniatur Bullterrier erworben worden. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers unterscheidet sich von dem des Bullterriers hinsichtlich der Widerristhöhe, die bei Ersterem 35,5 cm nicht überschreiten soll. Daneben wird beim Bullterrier ein „Ausdruck höchstmöglicher Substanz“ gefordert. Die hier betroffenen Tiere sind jeweils einige Zentimeter größer als 35,5 cm. Die Stadt Düsseldorf hat die Hunde als Bullterrier und damit als gefährlichen Hund eingestuft. Die gegen diese Feststellung erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen1, wie hier besprochen.

Wie hat das Oberverwaltungsgericht entschieden?

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat beiden Klägerinnen Recht gegeben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt:

Die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier orientiere sich zwar vorrangig an der Widerristhöhe des Hundes. Allerdings sei angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von ca. 10% regelmäßig unschädlich. Oberhalb dieser Widerristhöhe sei zu vermuten, dass es sich zumindest um einen Standard Bullterrier-Mischling handele. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht auf der Einkreuzung eines Standard Bullterriers beruhe. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht Münster nach Befragung von zwei Amtsveterinären beiden Klagen stattgegeben. Beide Hunde überschreiten mit einer Höhe von 39-40 cm die Widerristhöhe nur geringfügig und weisen nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard Bullterriers auf.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17.02.2020 – 5 A 3227/17

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17.02.2020 -5 A 1631/18

 

  1. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018 – 18 K 11662/16 []