Ein Arbeitnehmer, der das ihm vom Arbeitgeber dienstlich zur Verfügung gestellte Dieselfahrzeug zunächst mit 20l Superbenzin betankt und nach Entdeckung seines Irrtums sich damit begnügt, den Tank mit 40l Dieselkraftstoff aufzufüllen, um dann weiterzufahren, ist für die dadurch entstandenen Schäden grundsätzlich voll verantwortlich, verwirkt aber nicht den Aufrechnungsschutz für den unpfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2002 – 9 Ca 12433/01