Wer sich als Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung in der Person des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser habe die Forderung an einen Dritten abgetreten, kann das, was er an den Dritten als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von diesem nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.
Bundesgerichtshof, Urt. v. 26. Januar 2006 – I ZR 89/03