Ja, es gibt auch eine Feuerschutzsteuer. Diese findet ihre Grundlage im Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG).
Nach § 1 FeuerschStG unterliegt der Feuerschutzsteuer die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:
- Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
- Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,
- Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Das Finanzgericht Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin (eine Versicherungsgesellschaft) angebotenen Wohngebäudeversicherungen, bei denen das Feuerrisiko nicht abgesichert ist, der Feuerschutzsteuer unterliegen.
Die Klägerin bietet nämlich unter anderem sog. verbundene Wohngebäudeversicherungen an, bei denen ein Feuerrisiko nicht mit abgesichert ist. Hinsichtlich dieser Versicherungen wurde im Streitzeitraum Versicherungsteuer angemeldet und abgeführt, nicht jedoch Feuerschutzsteuer.
Gleichwohl ging das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass für diese Verträge neben Versicherungsteuer auch Feuerschutzsteuer angefallen sei. Das BZSt vertrat die Auffassung, seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Feuerschutzsteuergesetz zum 1.7.2010 unterlägen Wohngebäudeversicherungen auch dann der Feuerschutzsteuer, wenn sie tatsächlichen keinen Schutz gegen Feuerrisiken bieten. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz sei ausreichend.
Das Finanzgericht Köln urteilte, dass Wohngebäudeversicherungen nur der Feuerschutzsteuer unterliegen, wenn die Versicherungen tatsächlich auch Feuerrisiken absichern.
Es handelt sich bei diesen Wohngebäudeversicherungen nämlich gerade nicht um Versicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG, d.h. um Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG in der durch Art. 12 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.20091 geschaffenen, seit dem 01.07.2010 und mithin für den Streitzeitraum 2011 geltenden Fassung unterliegt der Feuerschutzsteuer die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen (Nr. 1), Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (Nr. 2) und Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (Nr. 3). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FeuerschStG unterliegt das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, nicht der Feuerschutzsteuer.
Abweichend hiervon war das Gesetz bis zum 30.06.2010 derart gefasst, dass nach § 1 Nr. 2 FeuerschStG a.F. der Feuerschutzsteuer Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen.
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen einer Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG hier nicht erfüllt. Wohngebäudeversicherungen unterliegen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn die jeweils zu beurteilende Versicherung tatsächlich auch ein Feuerrisiko absichert, So das Finanzgericht Köln. Insoweit kommt es auf eine konkrete Betrachtung der tatsächlich versicherten Risiken an; eine abstrakte Betrachtung dergestalt, dass es maßgeblich ist, welche Risiken (potentiell) Gegenstand einer Wohngebäudeversicherung sein können, genügt demgegenüber nicht.
Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG. Danach werden Wohngebäudeversicherungen gerade unter weiteren Voraussetzungen als der Feuerschutzsteuer unterliegende Versicherungen genannt. Es sind explizit nur die Wohngebäudeversicherungen erfasst, „bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können“. Wenn Wohngebäudeversicherungen unabhängig davon, ob sie tatsächlich Feuerrisiken, d.h. Gefahren, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, abdecken, der Feuerschutzsteuer unterliegen sollten, mithin es ausreichend sein sollte, dass Wohngebäudeversicherungen typischerweise (potentiell) Feuerrisiken erfassen, hätte es des ergänzenden Relativsatzes in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG nicht bedurft.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Verwendung des Wortes „können“ am Ende von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG. Vielmehr erklärt sich die Verwendung des Wortes „können“ dadurch, dass von dem Tatbestand gerade der Fall erfasst sein soll, dass ein Feuerrisiko, dass sich auch durch eine (eigenständige) Feuerversicherung absichern ließe (und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeuerschStG feuerschutzsteuerpflichtig wäre), tatsächlich aber nicht durch eine solche Feuerversicherung, sondern stattdessen im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung mitversichert wird. Mit der Verwendung der Möglichkeitsform in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG am Ende („können“) werden daher zutreffend die tatsächlichen Gegebenheiten beschrieben, die vom Tatbestand erfasst sein sollen. Dieser bezieht sich nämlich gerade auf den Fall, dass ein Feuerrisiko zwar in einer Feuerversicherung abgesichert werden könnte, tatsächlich aber nicht mit einer Feuerversicherung, sondern stattdessen mit einer Wohngebäudeversicherung abgesichert wird.
Zudem spricht auch die Verwendung des Wortes „entfällt“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG („Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, …“) dafür, dass nicht lediglich eine potentielle Versicherbarkeit genügt, sondern es darauf ankommen, ob bei den zu beurteilenden Versicherungen nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich Feuerrisiken abgesichert sind.
Dieser Auslegung stehen auch nicht die Änderungen im Gesetzeswortlaut im Vergleich zu der bis zum 30.06.2010 geltenden Fassung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG entgegen. Denn auch nach dieser früheren Gesetzesfassung waren seinerzeit Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat nur dann der Feuerschutzsteuer unterworfen, wenn diese Versicherungen tatsächlich (zumindest teilweise) auch Feuerrisiken erfasst hatten. Durch die seinerzeit maßgebliche Formulierung, dass dies gilt, „wenn das Versicherungsentgelt“ teilweise auf Gefahren entfällt, …“, war dies in gleicher Weise klargestellt wie durch die heutige Formulierung, wonach maßgeblich ist, dass „die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, …“.
Die Gesetzessystematik in § 1 Abs. 1 FeuerschStG spricht ebenfalls dafür, dass der Feuerschutzsteuer nur solche Versicherungen unterliegen, bei denen tatsächlich Feuerrisiken, zumindest teilweise, Versicherungsgegenstand sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich – wie das beklagte Finanzamt meint –, dass die Anwendungsbereiche von Nr. 1 und Nr. 2 des § 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG ohne den Relativsatz in Nr. 2 nicht abgrenzbar wären. Alle drei Tatbestandsalternativen von § 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG setzen voraus, dass nach dem tatsächlichen Versicherungsgegenstand Feuerrisiken abgesichert werden. Soweit ausschließlich Feuerrisiken erfasst werden, handelt es sich um eine Feuerversicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeuerschStG. Soweit eine Versicherung nur teilweise Risiken erfasst, unterliegt sie unter der weiteren Voraussetzung, dass es sich entweder um eine Wohngebäudeversicherung im Sinne von Nr. 2 oder um eine Hausratversicherung im Sinne von Nr. 3 handelt, der Feuerschutzsteuer. Anders als Nr. 1 erfassen Nr. 2 und Nr. 3 demnach Versicherungen, die nur teilweise Feuerrisiken abdecken2.
Da maßgeblich ist, welche Risiken tatsächlich Gegenstand einer Versicherung ist, wären beispielsweise „Wohngebäudeversicherungen“, bei denen in den Versicherungsbedingungen sämtliche Risiken außer Feuer ausgeschlossen wären, bereits als (reine) Feuerversicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeuerschStG anzusehen3; der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG wäre hingegen nicht eröffnet, da eine solche Versicherung gerade nicht nur teilweise – sondern vollständig – auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Schließlich entspricht dem auch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuern insoweit, als diese zwischen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer aufgeteilt wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG ist die Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer bei Wohngebäudeversicherungen ein Anteil von 14 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts. Der Steuersatz beträgt nach § 4 Abs. 1 FeuerschStG 19 %. Der jeweils nicht in die Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer einbezogene Anteil des Versicherungsentgelts unterliegt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VersStG der Versicherungsteuer zu einem Steuersatz in Höhe von ebenfalls 19 %4.
Dieses Ergebnis bestätigt sich durch die Gesetzeshistorie. Hieraus ergibt sich, dass die zum 01.07.2010 vorgenommene Gesetzesänderung dem Ziel diente, die doppelte Belastung des Versicherungsentgelts sowohl mit Versicherungsteuer als auch mit Feuerschutzsteuer zu beenden und materiell-rechtliche Überschneidungen bzw. Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Tatbestände im Versicherungsteuergesetz einerseits und im Feuerschutzsteuergesetz andererseits zu beseitigen5. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Wortlautänderung den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG, wie er schon vor dieser Gesetzesänderung bestand, erweitern und damit Wohngebäudeversicherungen unabhängig davon, ob sie tatsächlich Feuerrisiken abdecken, der Feuerschutzsteuer unterwerfen wollte, lassen sich aus den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen. Insoweit blieb mit der Gesetzesänderung im Jahre 2010 die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Feuerschutzsteuer bei Wohngebäudeversicherungen, wie sie bereits im Zusammenhang mit der erstmaligen im Feuerschutzsteuergesetz durch die im Jahre 1979 geschaffene ursprüngliche (und bis 30.06.2010 geltende) Fassung des maßgeblichen Tatbestandes bestand, unverändert fort.
Im Jahre 1979 hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.1980 das Feuerschutzsteuergesetz erlassen und damit die Erhebung der Feuerschutzsteuer umfassend und bundeseinheitlich neu geregelt. Hintergrund dieser Gesetzgebung war insbesondere, dass der Gesetzgeber dem Rückgang des Feuerschutzsteueraufkommens entgegenwirken wollte. Dieser war dadurch eingetreten, dass sich die sog. verbundenen Gebäudeversicherungen im Laufe der Zeit zu selbständigen Einheitsversicherungen entwickelt hatten6. Diese Versicherungen konnten jedoch – nach damaliger Gesetzesfassung – nicht mehr der Feuerschutzsteuer unterworfen werden, selbst wenn dadurch tatsächlich auch Feuerrisiken mit abgesichert waren7. Denn bis dahin galten verschiedene Feuerschutzsteuergesetze bzw. Durchführungsverordnungen der Länder bzw. fortgeltendes Recht des Deutschen Reiches, die jedoch nur reine Feuerversicherungen erfassten8. Von diesen Regelungen gerade nicht erfasst werden konnten Versicherungen, die zwar auch, jedoch nicht ausschließlich Feuerrisiken absicherten, mithin keine (reinen) Feuerversicherungen, sondern sog. verbundene (Gebäude-) Versicherungen darstellten.
Dem mit der Anerkennung der verbundenen Versicherungen als selbständige (Einheits)Versicherungen einhergehenden Rückgang des Feuerschutzsteueraufkommens ist der Gesetzgeber mit Schaffung des Feuerschutzsteuergesetzes 1979 dadurch entgegengetreten, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG 1979 „Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat“ wieder der Feuerschutzsteuer unterworfen wurden, „wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können“. Bereits nach dieser Gesetzesfassung wurde darauf abgestellt, dass feuerschutzsteuerpflichtig Versicherungen sind, die Risiken absichern, „die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können“. Diese gesetzliche Regelung zielte gerade auf die sich am Versicherungsmarkt neu entwickelten Versicherungsprodukte ab, die keine reinen Feuerversicherungen waren, nach den Versicherungsbedingungen jedoch auch Feuerrisiken absicherten.
Gleichwohl knüpfte das Feuerschutzsteuergesetz 1979 an die Vorgängerregelungen insoweit an, als sich am materiell-rechtlichen Regelungsgehalt nichts ändern sollte, mithin auch nach § 1 Abs. 1 FeuerschStG 1979 nur die Versicherungen erfasst sein sollten, die tatsächlich auch Feuerrisiken abdecken.
Ein darüber hinausgehender, abweichender subjektiver Wille des Gesetzgebers dahingehend, mit der seit dem 01.07.2010 geltenden Gesetzesfassung Wohngebäudeversicherungen stets der Versicherungsteuer zu unterwerfen, unabhängig davon, ob die Versicherungen tatsächlich Feuerrisiken absichern oder nicht, ist aus der Gesetzesbegründung9, aber auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich.
Im Übrigen hätte sich eine entsprechende gesetzgeberische Intention dahingehend, Wohngebäudeversicherungen stets vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG zu erfassen, so ein entsprechender Regelungswille denn tatsächlich vorgelegen haben sollte, jedenfalls nicht hinreichend im Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerschStG niedergeschlagen. Der gesetzgeberische Wille kann bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit Berücksichtigung finden, als dieser Wille im Gesetzeswortlaut selbst hinreichend bestimmt Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers10. Insoweit geht es zu Lasten der Finanzverwaltung, dass der Gesetzgeber, wenn er, wie der Beklagte meint, Wohngebäudeversicherungen unabhängig davon, ob tatsächlich Feuerrisiken abgesichert sind oder nicht, der Feuerschutzsteuer unterwerfen wollte, dies jedenfalls nicht hinreichend klar in § 1 Abs. 1 FeuerschStG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung geregelt hat.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.12.2016 – 2 K 3652/14
- BGBl. I 2009, 2702 [↩]
- so auch Medert/Axer/Voß, § 5 VersStG Rn. 77 f. [↩]
- so auch Medert/Axer/Voß, § 5 VersStG Rn. 81 [↩]
- ebenso Medert/Axer/Voß, § 5 VersStG Rn. 77 [↩]
- BT-Drs. 16/12400, S. 17, 29 [↩]
- BT-Drs. 8/2172, S. 8 [↩]
- vgl. auch Medert/Axer/Voß, § 5 VersStG Rn. 84 [↩]
- vgl. § 1 Abs. 1 FeuerschStG 1939 vom 01.02.1939, RGBl. I, 113 [↩]
- vgl. BT-Drs. 8/2172, S. 8; BT-Drs. 16/12400, S. 29 [↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.1960 – 2 BvL 11/59; vom 09.05.1978 – 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH, Urteile vom 21.10.2010 – IV R 23/08; vom 28.07.2011 – VI R 5/10 [↩]