Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Februar 2007 – IX R 26/05