Folgerecht

Das Bundeskabinett hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Folgerechts beschlossen. Das Folgerecht gibt bildenden Künstlerinnen und Künstlern einen Anspruch, am Erlös beteiligt zu werden, wenn ihre Werke (z.B. Gemälde, Zeichnungen oder Plastiken) unter der Beteiligung von Kunsthändlern, Auktionshäusern oder Kunstgalerien weiterverkauft werden. Mit dem Gesetz soll eine Europäische Richtlinie über das Folgerecht in nationales Recht umgesetzt werden.

Das neue Recht schafft vergleichbare Bedingungen für den Markt der modernen Kunst in Europa. Wichtige europäische Kunstmärkte kennen, anders als Deutschland, bislang kein Folgerecht. Deshalb bekommen heute deutsche Künstler, deren Werke in diesen Ländern weiterveräußert werden, keine Vergütung. Außerdem ist Deutschland bislang als Standort für den internationalen Kunsthandel weniger attraktiv, weil die Kunsthändler in den Ländern ohne Folgerecht die Künstler an dem Erlös der Weiterveräußerung nicht zu beteiligen brauchen. Diese Wettbewerbsverzerrung wird nun mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in den einzelnen EU-Ländern beseitigt.

Nach geltendem Recht haben Künstlerinnen und Künstler in Deutschland einen Anspruch auf Beteiligung am Erlös, wenn ihr Kunstwerk zu einem Preis von mehr als 50 Euro weiterveräußert wird. Der Anspruch beläuft sich auf 5 % des Veräußerungserlöses. Hier ist eine Anpassung an die „Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes“ notwendig. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei einem Erlös von 1.000 bis 50.000 Euro ein Vergütungssatz von 4 % zu zahlen ist. Außerdem wird die Folgerechtsvergütung auf maximal 12.500 Euro für jede Veräußerung begrenzt. Die Absenkung des bisherigen deutschen Abgabesatzes wird zumindest teilweise durch Vergütungen ausgeglichen werden, die deutsche Künstler künftig aus Veräußerungen in den Ländern erhalten, die das Folgerecht einführen müssen.

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