Hat der spätere Insolvenzschuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger nach Ansicht des Bundesgerichtshofs regelmäßig benachteiligt, wenn der Insolvenzschuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich dann, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006