Freistellung und Sozialversicherung

Endet ein Arbeitsverhältnis, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, so wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine unwiderrufliche Freistellung des Mitarbeiters von seiner Arbeitspflicht bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen vereinbart. Doch eine solche Regelung birgt ein großes sozialversicherungsrechtliches Risiko:

Nach dem Ergebnis einer Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 5. und 6. Juli 2005 endet nämlich das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Falle einer unwiderruflichen und einvernehmlichen Freistellung mit dem Ablauf des letzten tatsächlichen Arbeitstages, was der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse umgehend zu melden hat.

Begründung der Sozialversicherungsträger für diese Ansicht: Mit der Vereinbarung der Freistellung verzichte der Betrieb unwiderruflich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, dieser werde im Gegenzug von seiner Leistungspflicht befreit.

Gleichwohl kann jedem Arbeitnehmer derzeit nur dazu geraten werden, in einer Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung zumindest keiner unwiderruflichen Freistellung mehr zuzustimmen.

[Danke an RA Christian Sagawe für diesen Hinweis]

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