Fristberechnung: Silvester ist einem gesetzlichen Feiertag nicht gleichzustellen

Silvester, der 31.12. eines jeden Jahres, ist der Tag, an dem man recht häufig – mittlerweile nimmt der Stress dank elektronischer Übermittlungsmöglichkeiten etwas ab- recht viele Kollegen an den Nachtbriefkästen der Gerichte – insbesondere der Mahngerichte – antrifft, da viele Fristen zum Jahresende ablaufen.

Laufen aber an Silvester wirklich Fristen ab oder haben sich immer alle getäuscht und Silvester ist einem gesetzlichen Feiertag zumindest gleichzustellen?

Hierüber hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

In dem entschiedenen Fall erhielt der Antrag des Klägers auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 vom beklagten Finanzamt den Eingangsstempel des 02.01.2013 und wurde mit der Begründung abgelehnt, dass mit Ablauf des 31.12.2012 – einem Montag – Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 13 des Investitionszulagengesetzes 2007)).

Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt blieb ohne Erfolg1. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied, beim Eingang des Antrags am 02.01.2013 sei die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Frist habe am 31.12.2012 geendet, der kein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei (§ 108 Abs. 3 AO) . Wenn am 31. Dezember in den Finanzämtern oftmals tatsächlich nicht gearbeitet werde, ändere dies nichts daran, dass an diesem Tage Fristen wirksam ablaufen könnten. Unerheblich sei, ob sich am streitgegenständlichen Silvester ein Bediensteter im Dienstgebäude aufgehalten habe1.

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Durch § 193 BGB und § 108 Abs. 3 AO würden Erklärende geschützt, deren Erklärungsfrist nicht wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende verkürzt werden solle. Der 24. und der 31.12. seien bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10.08.19652 noch reguläre Arbeitstage gewesen. Mittlerweile sei der 31.12. jedoch arbeitsfrei (z.B. § 6 der Arbeitszeitverordnung der Beamtinnen und Beamten des Bundes) und kein Bankarbeitstag; er werde in medizinischen Bereitschafts- und Notdienstverordnungen den Regelungen an Feiertagen gleichgestellt. Eine Gleichstellung des 31.12. mit einem Feiertag liege auch dem Urtel des Bundesfinanzhofs vom 03.08.19843 und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.20154 zugrunde.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Begründung nicht gefolgt und hat die Nichzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Revision sei auch nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen.

Das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung5. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen6. Dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus7.

Die Frage, ob der 31.12. – Silvester – bei der Fristberechnung einem Feiertag gleichzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig, so der Bundesfinanzhof. Sie ist offensichtlich zu verneinen, wie es das Finanzgericht für das Land Sachsen-Anhalt getan hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Wortgleiche Regelungen finden sich in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, in § 43 Abs. 2 der StPO, in § 64 Abs. 3 SGG und in § 222 Abs. 2 der ZPO, auf den wiederum in anderen Verfahrensordnungen – z.B. § 54 Abs. 2 FGO, § 57 Abs. 2 VwGO und in § 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – verwiesen wird. Eine ähnlich formulierte entsprechende Regelung findet sich z.B. in § 193 BGB.

Fristbestimmungen müssen klar überschaubar und leicht handhabbar sein. Die dabei erforderliche Rechtssicherheit darf nicht durch schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende Billigkeitserwägungen ersetzt werden, vielmehr muss über die Dauer einer Frist aus Gründen der Rechtssicherheit allgemein Gewissheit bestehen8. Da Silvester kein gesetzlicher Feiertag ist, widerspräche die vom Kläger erstrebte Rechtsfortbildung dem klaren Gesetzeswortlaut. Rechtsprechung und Literatur vertreten soweit ersichtlich einheitlich die Auffassung, dass nur gesetzliche Feiertage den Fristablauf verschieben, nicht aber auch kirchliche, konfessionelle oder religiöse Feiertage, die keine gesetzlichen Feiertage sind, und auch nicht Gedenk- und Trauertage, Brauchtumstage oder lokale Festtage, selbst wenn diese dienst- oder arbeitsfrei sind9.

Darüber hinaus würde eine Gleichstellung des 31.12. mit gesetzlichen Feiertagen bei Fristberechnungen die Frage aufwerfen, inwieweit sie auf andere Tage zu übertragen ist, die ebenfalls arbeitsfrei sind, ohne gesetzlicher Feiertag zu sein. Dies würde zu weiterer Rechtsunsicherheit führen: Verlängert sich eine am dienstfreien Rosenmontag endende Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf des nächsten Werktages10? Ist die dem § 108 Abs. 3 AO entsprechende Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO auf den Heiligabend entsprechend anwendbar11?

Die Gleichstellung des 31.12. mit gesetzlichen Feiertagen i.S. des § 108 Abs. 3 AO könnte auch dazu führen, dass gleichlautende Regelungen verschiedener Rechtsgebiete unterschiedlich ausgelegt werden; dies widerspräche ebenfalls der erforderlichen Rechtssicherheit.

Das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt widerspricht nicht dem vom Kläger zur Begründung der Beschwerde herangezogenen Urteile des Bundesfinanzhofs vom 03.08.198412 und des Bundesgerichtshofs vom 10.07.201513; die Revision ist daher auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.08.198412 betraf keine Fristenberechnung, sondern Lohnzuschläge für Feiertagsarbeit (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG 1971). Es beruht auf der Erwägung, dass „Feiertagsarbeit“ in § 34a Abs. 2 EStG 1971 sich nur auf Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bezieht, wegen des Fehlens der Einschränkung „gesetzlich“ aber für die Fälle des § 34a Abs. 1 EStG 1971 primär dem jeweiligen Tarifvertrag zu entnehmen sei, wann „Feiertagsarbeit“ vorliegt; dies könne auch am 24.12. ab 16 Uhr und am 31.12. ab 21 Uhr zutreffen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.201513 betraf ebenfalls keine Fristenberechnung, sondern die Vorwirkung „demnächstiger“ Zustellung der Klageschrift; eine vorwerfbare (!) Verzögerung von mehr als 14 Tagen wurde verneint, weil die Einzahlung des Kostenvorschusses an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester nicht erwartet werden könne.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.03.2018 – III B 135/17
ECLI:DE:BFH:2018:B.200318.IIIB135.17.0

  1. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2017 – 1 K 118/14 [] []
  2. BGBl. I 1965, 753 []
  3. BFH, Urteil vom 03.08.1984 – VI R 129/79, BFHE 142, 125, BStBl. II 1984, 809 []
  4. BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 []
  5. BFH, Beschluss vom 24.07.2017 – XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635 []
  6. BFH, Beschluss vom 24.06.2014 – XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 []
  7. BFH, Beschluss vom 24.07.2017 – XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591 []
  8. BGH, Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04, BGHZ 162, 175; BayObLG, Beschluss vom 12.04.1999 – 2 ObOWi 145/99 []
  9. Leipold, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 54 FGO Rz 36; Wolff-Dellen, in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 64 Rz 29 []
  10. dagegen BFH, Urteil vom 18.04.1996 – V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl. II 1996, 578 []
  11. dagegen OVG Hamburg, Urteil vom 09.02.1993 – Bs VI 4/93 []
  12. BFH, Urteil vom 03.08.1984 – VI R 129/79 [] []
  13. BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14 [] []