Gebühren für verbindliche Auskünfte

Das Bundesfinanzminsterium hat in einem neuen Rundschreiben die Berechnung der Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO festgelegt. Das Rundschreiben ist im Internet-Angebot des BMF einsehbar.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12. März 2007 – IV A 4 – S 0224/07/0001 2007/0103626