Gefälschter Impfausweis: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Wir hatten hier bereits über einen Fall berichtet, in dem das Arbeitsgericht Köln eine Kündigungschutzklage einer Arbeitnehmerin im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung abgewiesen hatte, weil diese ihren Impfausweis bzgl. der Impfung gegen Covid-19 gefälscht hatte.

Nun hat sich auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dahingehend geäussert, dass eine Impfpassfälschung eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

In dem konkreten Fall war der Kläger seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten tätig. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Abs. 1 IfSG in der Fassung ab dem 24.11.2021 galt bei der Beklagten die 3G-Regelung. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Die Beklagte bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges.

Mit Datum vom 25.11.2021 legte der Kläger ein digitales EU-Impfzertifikat vor, welches einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.09.2021 auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12.08.2021, sowie vom 13.09.2021 mit den Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und –BSCVY8 auf, welche in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.

An beiden Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalem Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Kläger wurde am 03.01.2022 durch die Beklagte im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Mit Schreiben vom 07.01.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.

Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Duisburg hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben1. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Arbeitsgericht Duisburg jedoch zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun als Berufungsinstanz in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.

Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eine weitere Beweisaufnahme erforderlich.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beweisbeschluss vom 04.10.2022 – 8 Sa 326/22

Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 06.10.2022

 

  1. ArbG Duisburg, Urteil vom 25.03.2022 – 5 Ca 45/22 []