Gemeinsames Sorgerecht und Konsensfähigkeit

Ergibt sich aus den gesamten, dem Gericht aus dem Akteninhalt bekannten Umständen, daß die Eltern, die über das Sorgerecht streiten, in wesentlichen Fragen konsensfähig und konsensbereit sind, obwohl sie sich ihre Konsensfähigkeit wechselseitig absprechen, so verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht.

Oberlandesgericht Köln, Beschluß vom 05.09.2002 -4 UF 110/02