Geringe Gebote in der Zwangsversteigerung

Was tun, wenn auf ein Grundstück in der Zwangsversteigerung nur ein unangemessen niedriges Gebot abgegeben wurde? Mit dieser Frage hatte sich nun der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Und hat dabei einen klaren Leitsatz aufgestellt:

Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.

Aber: Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2005 – V ZB 98/05

Schreiben Sie einen Kommentar