Ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesellschafterin der GbR ist, und die der GmbH erteilte Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG und sind daher auch nicht wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2006 – XI ZR 143/05