Geschäftsführer – Überversorgung

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht diese Zusage der Versorgungsanwartschaft nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine sog. Überversorgung nach sich und stellt damit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. November 2005 – I R 89/04

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