Mit einer jahrelangen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun aufgeräumt: Der Geschäftsführer einer in England gegründeten „Ltd.“ mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland haftet nicht für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Limited analog § 11 Abs. 2 GmbHG, nur weil die Limited mit ihrer deutschen „Niederlassung“ nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist.
Bei einer wirksam in England gegründeten Limited ist es nicht mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar, dass der Geschäftsführer solange analog § 11 Abs. 2 GmbHG haftet, bis die Limited auch in Deutschland in das Handelsregister eingetragen ist.
Maßgeblich für die Haftung des Geschäftsführers ist ausschließlich englisches Recht, das eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht vorsieht. Deutsches Gesellschaftsrecht ist nicht anzuwenden. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH allerdings die Frage, ob der Geschäftsführer eventuell aus unerlaubter Handlung haftet, denn hierfür gilt bei einer Tätigkeit in Deutschland das deutsche Recht.
(BGH, Urteil vom 14. März 2005 – II ZR 5/03)