Der Drittgläubigeranspruch eines GmbH-Gesellschafters, also etwa der Anspruch aus einem Geschäftsführer-Dienstvertrag, unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre.
Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert, bisher galten insoweit stets zwei Urteile aus den Jahren 1971 und 1977, in denen der BGH die Drittgläubigeransprüche eines Gesellschafters ebenfalls in die Regeln für die Auseinandersetzung verwiesen hatte.
BGH, Urteil vom 3. April 2006 – II ZR 40/05