Auch im Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien (DBA Italien 1925) sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2006 – II R 59/05