Wichtige Themen und Fragen im Steuerrecht sind oftmals Anlass zu entsprechenden Rundschreiben der Landesfinanzministerien oder des Bundefinanzministeriums, um so die Finanzämter zu einer einheitlichen Anwendung des Steuerrechts anzuhalten.
Heute hat das Bundesfinanzministerium wiederum eine wichtige Frage per Rundschreiben gelöst. Der Titel dieses wichtigen BMF-Schreibens:
Steuersatz für Umsätze mit getrockneten Schweineohren
Der Inhalt: zum Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren unterliegen, auch wenn sie als Hundefutter gedacht sind, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%). Für nicht zum Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren ist dagegen die volle Umsatzsteuer (16%, ab 2007 19%) fällig.
Damit wäre das dann auch endlich geklärt.
Ach ja: Wann ein getrocknetes Schweineohr zum Verzehr geeignet ist oder nicht, klärt das Rundschreiben nicht. Hierzu verweist es auf die Unterscheidung im EU-Zollrecht: Die Zolltarifnummer 0210 99 49 („andere Schlachtnebenerzeugnisse“) ist zum Verzehr geeignet, die Nummer 0511 99 90 („andere Waren tierischen Ursprungs“) nicht.
Gut das wir drüber geredet haben.
BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2006 – IV A 5 – S 7221 – 1/06 –