Bei einer Betriebsverpachtung ist nach einem Urteil des BFH § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden, dem Steuerpflichtigen steht also nicht der erweiterte Kürzungsbetrag beim Gewerbeertrag zu.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juni 2005 – VIII R 3/03