Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

Es ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot.

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG) entgegenstünde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2006 – I B 145/05

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