Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. von § 10a GewStG ist bei Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs mitunternehmerbezogen zu ermitteln. Hierfür sind die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres und die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den Mitunternehmern zuzuordnen. Das Merkmal der Unternehmeridentität erfordert nicht auch Beteiligungsidentität.
BFH, Urteil vom 17. Januar 2006 – VIII R 96/04