Grundbesitzwert bei unzureichendem Bodenrichtwert

Hat der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu übernehmen, für die (noch) eine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Auf den tatsächlichen Erschließungszustand des Grundstücks kommt es entgegen den Bestimmungen (R 161 Abs. 6 Sätze 4 und 5) in der Erbschaftsteuerrichtlinie 2003 nicht an.

Aus einer Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine Preisspanne nennt, kann bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für unbebaute Grundstücke in diesem Gebiet nach § 145 Abs. 3 BewG nur der unterste Wert der angegebenen Wertspanne übernommen werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2005 – II R 62/03

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