Stimmt ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen und damit grunderwerbsteuerpflichtig.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. August 2006 – II R 41/05