Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt regelmäßig von der Höhe der Gegenleistung, etwa dem Kaufpreis ab. Anlaß genug also, diese Gegenleistung zu reduzieren, etwa durch bereits auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten zugunsten des Verkäufers, die vom Käufer übernommen werden.
Hier hat die Rechtsprechung jetzt aber eine Grenze gezogen: Eine nicht zur Gegenleistung gehörende „auf dem Grundstück ruhende dauernde Last“ liegt danach nur vor, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruhte und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist.
Je nach dem Wert der dauerden Last lohnt es sich also, zweimal zum Notar zu gehen…
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.05 – II R 26/03