Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen

Dem Bundesfinanzhof liegt ein Rechtsstreit über die Frage vor, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. In diesem Verfahren hat der BFH nun das Bundesfinanzministerium zu einem Verfahrensbeitritt aufgefordert.

Allen Betroffenen Grundstückseigentümern ist daher dringend zu empfehlen, die entsprechenden Bescheide soweit noch möglich, mit Rechtsbehelfen offen zu halten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. September 2006 – II R 5/05

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