Haftung der Klinik für Psychiatrie für Sprung einer Patientin aus dem Fenster

Das Landgericht München I verurteilte ein Klinikum für Psychiatrie, da es gegen Sorgfaltspflichten gegenüber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin verstoßen habe, weil diese ohne Überwachung in einem Zimmer mit ungesichertem Fenster untergebracht wurde.
Das Gericht entschied damit zugunsten einer Krankenkasse, die von dem Krankenhaus die Rückerstattung erbrachter Versicherungsleistungen verlangt hatte.

Bei der Patientin war im Juli 2002 in besagtem Krankenhaus eine akute paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert worden, bei der auch eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Wenige Tage nach ihrer Entlassung erschien die Patientin im August 2002 wieder in der Klinik, da sich ihr Zustand erneut verschlechtert hatte. Nachdem sie von einer Schwester in ein Krankenzimmer im 1. Stock der Klinik gebracht worden war, sprang die Patientin kurze Zeit später aus dem Fenster und verletzte sich schwer.

Das Gericht bewertete die Umstände der Wiederaufnahme nach Anhörung eines Sachverständigen als Verstoß gegen die anerkannten fachärztlichen Regeln der psychiatrischen Kunst. Da die Patientin schon bei ihrer Entlassung nicht in wünschenswerter Weise wiederhergestellt war und die diagnostizierte Erkrankung stets mit einem Rest an Unberechenbarkeit insbesondere in Gestalt von Suizidversuchen einhergehe, sei es – so der Sachverständige – nicht ohne Risiko gewesen, die Patientin nach ihrer Wiederaufnahme gänzlich ohne Aufsicht zu lassen. Zumindest hätte sie in einem Raum mit gesicherten Fenstern untergebracht werden müssen. Der fatale Fenstersprung wäre dann mit größter Wahrscheinlichkeit verhindert worden.

Landgericht München I, Urteil vom 02. September 2009 – 9 O 23635/06