Haftung von Neu-Gesellschaftern

Bei der Frage der Haftung eines neue in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretenden Gesellschafters hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung näher eingegrenzt.

Der BGH hatte zunächst im April 2003, insofern bereits in Abweichung von der bis dahin vorherrschenden Rechtsprechung, entschieden, dass ein neu in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter nach § 130 HGB persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, neben den Altgesellschaftern für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der BGH in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall – es ging um einen Junganwalt, der für die Rückzahlung von vor seinem Beitritt eingezahlten Honorarvorschüssen haften sollte – die Haftung des Neugesellschafters jedoch gleichwohl abgelehnt und ausgesprochen, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten.

Auf diesen Vertrauensschutz berief sich dann auch der Beklagte in einem späteren Verfahren, das der BGH heute zu entscheiden hatte. In diesem Verfahren ging es um das Entgelt für den Bezug aus einem Gaslieferungsvertrag. Dieser Vertrag war vor dem Eintritt des neuen Gesellschafters in die GbR geschlossen worden, die noch nicht bezahlten Lieferungen allerdings danach erfolgt.

Der BGH hat in seinem Urteil zunächst nochmals bestätigt, dass bei Sukzessivlieferungsverträgen wie dem vorliegenden Versorgungsvertrag die durch die Einzellieferungen ausgelösten Verbindlichkeiten bereits in dem Moment begründet sind, in dem der Versorgungsvertrag abgeschlossen wird. Durch die Einzellieferungen entstehen nicht jeweils „neue“ Verbindlichkeiten. Deshalb handelt es sich bei den eingeklagten Forderungen für die nach dem Eintritt des Gesellschafers erbrachten Lieferungen gleichwohl um bei Eintritt des Beklagten bereits begründete Verbindlichkeiten gemäß § 130 HGB, also um sogenannte Altverbindlichkeiten.

Gleichwohl kann sich der Neugesellschafter nach Ansicht des BGH nicht darauf berufen , ihm sei als neu beigetretenem Gesellschafter Vertrauensschutz gegenüber der Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft zu gewähren. Denn der BGH stellt klar, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen kann, wenn er dieser vor der Publikation des Urteils vom 7. April 2003 beigetreten ist. Erforderlich ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung dahin, ob im Interesse des Vertrauens des Beitretenden der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass ein beitretender Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten nicht nach § 130 HGB (analog) haftet, gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang hat. Weiß der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten oder hätte er hiervon bei auch nur geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können, ist die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss, weil sie – etwas aufgrund von Sonderabnehmerverträgen über die Belieferung von Gas für Mietshäuser – typischerweise vorhanden sind. Deswegen ist der Neugesellschafter hier nicht schutzwürdig und haftet dementsprechend für die nach seinem Beitritt erfolgten Lieferungen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 283/03

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