Hartz IV – Empfänger müssen nicht in Obdachlosenunterkunft wohnen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren entschieden, daß ein Hartz- IV- Empfänger nicht in einer Obdachlosenunterkunft bleiben muß, sondern berechtigt ist, eine eigene Wohnung anzumieten.

Das Gericht gab damit einem 59- jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV- Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz- IV- Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht. Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten. Dem haben die Essener Richter jetzt widersprochen. Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprachen die Essener Richter dem Kläger mit 323 € pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 € für die neue Wohnung zu. Nach Einschätzung der Richter lag der Mietpreis der vom Kläger gemieteten Wohnung über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 € pro Quadratmeter.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2009 –L 19 B 297/09 AS ER