Honorarbestimmung bei Rahmengebühren

In den Gebührenordnungen etwa von Rechtsanwälten und Steuerberatern sind oftmals für einzelne Gebührentatbestände bestimmte Gebührenrahmen vorgesehen, so dass der Rechtsanwalt oder Steuerberater seine Gebühren innerhalb der Grenzen dieses Rahmens bestimmen muss. Diese Bestimmung wird oftmals zunächst vorläufig in einer Vorschussrechnung vorgenommen und später nach Abschluß der Angelegenheit mit Erteilung der Abschlußrechnung dann nochmals korrigiert. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun in einer Entscheidung festgestellt, dass sich der Anwalt bzw. Steuerberater bei der Bemessung des Gebührensatzes in der Regel an den durch die ausgehandelten Abschlagszahlungen bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie bei der Gebührensatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB halten muss. Dies dürfte zumindest dann gelten, wenn nicht besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZR 170/01

Schreiben Sie einen Kommentar