Hundebeisserei und Schmerzensgeld

Es liegt in der Natur der Sache bzw. der Hunde, das selbige sich auch einmal gepflegt in die Wolle kriegen können.

Verletzt sich bei einer solchen Auseinandersetzung einer der Hundehalter, kommt natürlich schnell die Frage nach der Haftung und des Schmerzensgeldes auf.

Zu solchen Fällen haben wir schon die ein oder andere Entscheidung veröffentlicht.

Nun hat auch das Oberlandesgericht Oldenburg über so einen Fall entschieden:

Am Hundestrand im Beachclub Nethen (Ammerland) dürfen Hunde ohne Leine laufen und können Strand und Wasser genießen.

Nun kam es dazu, dass zwei Frauen mit ihren Hunden am Strand spazieren waren.

Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Klägerin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie vom Hund der Beklagten in den linken Unterarm gebissen und erlitt mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe.

Wegen dieser Sache zog sie vor Gericht und verlangte von der Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt, nach der der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zusteht. Damit hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Berufung der Klägerin, die ein höheres Schmerzensgeld haben wollte, zurückgewiesen. Denn die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden von 80% anrechnen lassen, so das Oberlandesgericht Oldenburg. Sie müsse sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Klägerin letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer „WhatsApp“-Nachricht an die Beklagte eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“. Ein Schmerzensgeld von 800 Euro – wie vom Landgericht Oldenburg zugesprochen – sei daher jedenfalls nicht zu niedrig, so das Oberlandesgericht Oldenburg.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.10.2019 – 5 U 114/19