Hundehaltungsuntersagung – Vergleich in engen Grenzen möglich

Animal Hoarding, also die Haltung (oder eher: Sammlung) einer Vielzahl von Tieren, ohne, ihnen in irgendeiner Weise gerecht werden zu können, kommt immer häufiger vor.

In solchen Fällen werden die Tiere – auch, wenn sich die Halter oftmals redlich bemühen – alles andere als tierschutzgerecht gehalten.

Wird ein solcher Fall bekannt und die zuständige Behörde nimmt sich diesem an, kommt in der Regel deren schärfstes Schwert zu Einsatz: Das Tierhaltungsverbot. Dies bedeutet die Untersagung der Haltung von jedweden Tieren (und nicht nur die Abgabe der aktuell gehaltenen Tiere). Handelt es sich um einen solchen „klassischen“ Fall des Animal Hoarding, hält eine solche behördliche Verfügung im Zweifel auch.

In Ausnahmefällen kann es aber auch vorkommen, dass man sich vor Gericht dahingehend vergleicht, dass es dem Hundehalter (der in der Regel ja eigentlich ein Tierliebhaber ist) gestattet wird, unter strengen Auflagen das ein oder andere Tier zu behalten.

So geschehen nun in einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Aachen:

Die Städteregion Aachen hatte einem Ehepaar aus Monschau die Haltung und Betreuung von Wirbeltieren jeder Art untersagt. Grund dafür waren massive Mängel in der Tierhaltung, die bei zahlreichen Kontrollen über Jahre hinweg festgestellt worden waren. So hat die Tierschutzbehörde insbesondere beanstandet, dass von den über 80 Hunden lediglich einer art- und tierschutzgerecht gehalten werde. Die übrigen seien auf viel zu kleinem Raum und in den eigenen Exkrementen gehalten worden. In der Folge habe es in den Zwingern einen beißend stechenden Ammoniakgeruch gegeben, dem die Hunde dauerhaft ausgesetzt gewesen seien. Ihre Pflege sei überdies massiv vernachlässigt worden. Viele Hunde seien – zum Teil erheblich – krank gewesen. Zudem habe es bei der Mehrzahl der Hunde massive Verhaltensstörungen und Deprivationen gegeben.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht ausgeführt, es bestehe kein Zweifel daran, dass die Eheleute mit der Haltung so vieler Tiere überfordert seien. Daraufhin haben der Ehemann und die Behörde einen Vergleich geschlossen (die Ehefrau des Klägers, gegen die bereits ein strafrechtliches Tierhaltungsverbot besteht, hat die Klage gegen die an sie gerichtete Ordnungsverfügung zurückgenommen).

Danach bleibt das Tierhaltungsverbot im Wesentlichen aufrechterhalten. Dem Kläger wird lediglich gestattet, zwei Hunde zu halten. Bedingung ist, dass einer der Hunde kastriert wird (der andere ist bereits kastriert) und der Kläger ein Betreuungskonzept vorlegt. Aus diesem soll hervorgehen, wie die Hunde tierschutzgerecht gehalten werden sollen. Insbesondere hat der Kläger sicherzustellen, dass die Hunde regelmäßig – mindestens alle sechs Stunden – ausgeführt werden, und zwar auch außerhalb des Grundstücks, damit sie Sozialkontakte zu anderen Hunden haben können.

Verwaltungsgericht Aachen – 6 K 1578/19

Pressemitteilung VG Aachen vom 20.09.2019

Anmerkung:

Man stellt sich aufgrund des Satzes

Grund dafür waren massive Mängel in der Tierhaltung, die bei zahlreichen Kontrollen über Jahre hinweg festgestellt worden waren.

allerdings die Frage, warum dann offensichtlich nach Jahren erst behördlich gegen die Halter vorgegangen wurde (80 (!) Hunde).