Gegenüber Hundehaltern können u.A. aufgrund von Beissvorfällen oder anderen Verstössen z.B. gegen gesetzliche Vorgaben oder die Vorgaben kommunaler Satzungen Auflagen ausgesprochen werden.
Ultima ratio ist gegenüber einem Hundehalter die Wegnahme des gehaltenen Hundes und zugleich die Untersagung der Hundehaltung für die Zukunft.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Hundehaltungsverbot der zuständigen Behörde bestätigt und den Antrag des Hundehalters dagegen zurückgewiesen.
Was war passiert?
Der Antragsteller hielt seit einigen Jahren einen Hund der Rasse Kangal. Dieser Hund hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde angegriffen und z.T. nicht unerheblich verletzt. Daraufhin hatte die Gemeinde einen Maulkorbzwang für den Hund angeordnet. Hiergegen ist der Hundehalter nicht vorgegangen.
Dennoch hat er mehrfach gegen die Anordnung verstoßen und seinen Hund ohne Maulkorb laufen lassen. Auch die wegen der Verstöße erfolgte mehrfache Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Halter hat diesen nicht davon abgehalten, seinen Hund ohne Maulkorb in der Öffentlichkeit laufen zu lassen.
Daraufhin erließ die Gemeinde auf der Grundlage des Nds. Hundegesetzes einen Bescheid, mit dem sie den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufforderte, seinen Hund abzugeben und ihm untersagte, künftig Hunde zu halten. Zur Begründung führte die Behörde an, der Antragsteller habe als Hundehalter mehrfach und gröblich gegen Vorschriften des Nds. Hundegesetzes verstoßen.
Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Göttigen hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Der Hundehalter meinte zwar, schon die Anordnung des Maulkorbzwanges sei rechtswidrig gewesen, jedenfalls sei die Wegnahme des Hundes und das Haltungsverbot von Hunden unverhältnismäßig.
Dies sah das Verwaltungsgericht Göttingen aber anders.
Die Anordnung des Maulkorbzwanges sei bestandkräftig geworden und wäre vom Antragsteller zu beachten gewesen. Hiergegen habe er wiederholt und vorsätzlich verstoßen. Diese hartnäckigen Verstöße rechtfertigten nicht nur die Wegnahme des derzeit vom Antragsteller gehaltenen Kangal, sondern auch das Verbot, künftig Hunde zu halten. Die Einschätzung der Gemeinde, dass der Antragsteller die Verantwortung, die mit der Haltung eines Hundes verbunden ist, konsequent ignoriere, so dass ihm deshalb zur Gefahrenabwehr die Hundehaltung insgesamt verboten werden müsse, sei nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 27.04.2021 – 1 B 55/21