Hundesteuer und Halterbegriff – mal spannend

Jeder Hundehalter muss nach Maßgabe der örtlichen Satzungen Hundesteuer zahlen.
Es gibt hierbei die unterschiedlichsten Regelungen, wobei die Höhe der Hundesteuer ohnehin jede Kommune selbst bestimmt. So werden zumeist für sogenannte „Listenhunde“ oder „gefährliche Hunde“ höhere Steuern erhoben, für den zweiten und dritten Hunde geringere oder höhere Steuern etc. Auch gibt es für Hundezüchter Ausnahmen und z.B. auch für Rettungshunde, Assistenzhunde etc.

Macht es eventuell auch einen Unterschied, wenn ein Hund zur Bewachung eines – im konkreten Fall: landwirtschaftlichen – Betriebes eingesetzt wird? Hierüber hatte aktuell das Verwaltungsgericht Münster zu entscheiden.Der Kläger ist Landwirt und Halter eines Hundes. Die landwirtschaftschaftlichen Gebäude der Betriebstätte des Klägers gruppieren sich an der östlichen, der nördlichen und westlichen Seite um einen Hof. Am nördlichen Rand der Hofstelle steht mit dem First zum Hof ein Bauernhaus mit Tenne. Der Hund wird nachts in der Tenne oder in anderen Stallungen des Hofs gehalten. Der Hund wird als Wachhund und nicht als Jagdhund genutzt. Die Wohnung des Bauerhauses wird nicht vom Kläger bewohnt.

Nordöstlich an die Hofstelle grenzend steht ein (neues) Wohnhaus, dass der Kläger bewohnt. Die Anfahrt zu dem Wohnhaus erfolgt über einen eigenständigen Weg, der vor der Hofstelle von dem Weg zur Hofstelle abzweigt. Der Hund wird nicht in das Wohnhaus gelassen.

Die beklagte Gemeinde hat eine – wegen des landwirtschaftlichen Betriebs ermäßigte – Hundesteuer festgesetzt, wogegen sich der Kläger gewehrt hat.

Der Widerspruch des jetzigen Klägers wurde seitens der Genmeinde zurückgewiesen. Die Hundesteuer könne als persönliche Aufwandssteuer erhoben werden. Die Hundehaltung erstrecke sich zugleich auch auf die private Lebensführung des Klägers, weil er zugleich auf seinem Hofgelände wohne, so die beklagte Gemeinde. Bei gemischt genutzten Hofgelände diene die Haltung eines Wachhundes auch privaten Zwecken, weil der Wachhund neben den Betriebsgebäuden zwangsläufig auch das private Gebäude überwache. Davon könne in der Regel und auch im Fall des Klägers ausgegangen werden.

Hiergegen erhob der Hundehalter Klage zum Verwaltungsgericht Münster.

Im Rahmen des Klageverfahrens trug der Kläger noch vor, der Hund erfülle ausschließlich betriebliche Zwecke; er diene nicht privaten Aufgaben. Er werde ausschließlich auf dem Betriebsgelände inklusive der Stallungen gehalten. Eine private Nutzung erfolge aus hygienischen Gründen nicht.

Die beklagte Gemeinde meinte, der landwirtschaftliche Betrieb umfasse zugleich das von dem Kläger bewohnte Wohnhaus. Deshalb seien durch die Haltung des Hundes nicht ausschließlich betriebliche, sondern zugleich private Zwecke berührt. Der Hund überwache das gesamte Hofgelände und damit zwangsläufig auch den vom Kläger privat bewohnten Teil. Auf dem Gelände erfolge ebenfalls eine Wohnnutzung. Eine strikte Trennung erscheine durch Abtrennung des Wohngeländes nicht möglich. Ein landwirtschaftlicher Betrieb sei in aller Regel nicht von einer Hundehaltung abhängig.

Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage insoweit statt, da der Hundesteuerbescheid rechtswidrig sei.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten aus Dezember 2009, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2014, liegen nicht vor.

Nach § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden im Gebiet der Beklagten. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung ist der Hundehalter steuerpflichtig. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regel des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist als Hundehalter definiert, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten (Satz 3 der Satzung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so das Verwaltungsgericht Münster.

Der Kläger ist nicht in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung eingezogen.

Der Kläger hat in seinem Haushalt keinen Hund aufgenommen.

Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten erfasst nur Hunde, die in einen Haushalt aufgenommen sind. Sie erfasst nicht ‑ mehr – Hunde, die zwar im privaten Interesse, aber anderswo als in einem Haushalt aufgenommen werden. Sie erfasst damit nicht Hunde, die in einem Betrieb (auch) im privaten Interesse oder im Interesse von Betriebsangehörigen aufgenommen werden. Der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift fordert für die Steuerpflicht die Haltung von Hunden, die in einem Haushalt aufgenommen sind. Die Satzungsregelung verlangt die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen, dass ein Hund im privaten Interesse aufgenommen worden ist und dass der Hund in einem Haushalt aufgenommen worden ist.

Haushalt im herkömmlichen Sinn setzt zum einen ein Haus voraus, in das der Hund aufgenommen wird. Nach allgemeiner Auffassung hat der Begriff des Haushalts aber auch eine personale Komponente. Teil des Haushalts ist die Gemeinschaft von Personen, die zusammen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Insoweit erstreckt sich die Wirtschaftsgemeinschaft, soweit sie hier betroffen ist, aber nicht auf einen in Betrieben erfolgenden Erwerb von Einkünften oder Vermögen und damit nicht auf die Berufsausübung der Haushaltsangehörigen. Vielmehr ist damit allein das gemeinsame Wirtschaften in dem Haushalt selbst im Sinn eines Privathaushalts gemeint. Die Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a GG ist nicht auf die Besteuerung von Einkünften oder Vermögen der Haushaltsangehörigen, sondern auf die Besteuerung von persönlichen Aufwendungen gerichtet. Eine so aufgefasste gemeinsame Haushaltsführung lässt typischerweise den Schluss zu, dass ein zur Steuer herangezogenen Haushaltsmitglied an den Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, zumindest in gewissem Umfang beteiligt und deshalb auch ihm – unabhängig von der für den steuerrechtlichen Halterbegriff unerheblichen Eigentumsfrage – die Haltung des Tieres zuzurechnen ist1.

Dass die Beklagte mit ihrer aktuellen Steuersatzung keine in (von natürlichen Personen geführten) Betrieben gehaltenen Hunde erfasst, wird durch die Satzungshistorie bestätigt. § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung wurde im Wesentlichen durch den Satzungsbeschluss vom 15.12.2009 gefasst. Mit ihm wurden § 1 Abs. 2 Satz 2 der vorherigen Hundesteuersatzung der Beklagten vom 18.12.1980 abgelöst. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der vorherigen Hundesteuersatzung der Beklagten war noch Hundehalter, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen hatte. Eine Beschränkung auf in Haushalte aufgenommene Hunde enthielt die damalige Fassung des Satzes 2 nicht. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde galten damals von ihren Haltern gemeinsam gehalten (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Hundesteuersatzung a. F.). Die Bezugnahmen auf in Betrieben und auf im Interesse von Betriebsangehörigen gehaltene Hunde wurden mit der Steuersatzung vom 15.12.2009 gestrichen.

Die Erläuterungen in der Verwaltungsvorlage 463/09 der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob der Inhalt von Verwaltungsvorlagen zur Auslegung von Satzungen herangezogen werden kann. Jedenfalls sollte nach diesen für die Mitglieder des Rates von der Verwaltung abgefassten Entwurfserläuterungen die Definition des Hundehalters enger gefasst werden. Ausdrücklich sollte das Definitionsmerkmal „oder einen Betrieb“ entfallen. Der Verwaltungsvorschlag verfolgte zwar das Ziel, der zutreffenden Rechtsauffassung zu entsprechen, dass nur eine natürliche Person, in der Regel nicht aber eine juristische Person Hundesteuerschuldner sein kann2. Die Herausnahme der Hundehaltung von juristischen Personen findet aber nicht ihren Ausdruck in dem veröffentlichten Wortlaut der Satzung. In § 1 der Satzung wird nicht auf juristische Personen abgestellt. Der Tatbestand des steuerpflichtigen Hundehalters wird auch nicht mit dem ‑ zulässigen – Begriff einer natürlichen Person erfasst.

Bei Anwendung dieser Vorgaben hält der Kläger seinen Hund nicht in seinem Haushalt. Nach den vom Kläger vorgetragenen Behauptungen, denen die Beklagte insoweit nicht entgegen getreten ist, hält der Kläger seinen Hund ausschließlich auf dem Hofgelände und in den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Kläger den Hund – in seinem Betrieb – zumindest auch zu privaten Zwecken hält (vgl. dazu sogleich), erfüllt er damit nicht die von der Satzung geforderte Haltung in seinem Haushalt. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 der Steuerpflicht fordert – wie bereits angeführt – kumulativ eine Aufnahme des Hundes im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen und die Aufnahme des Hundes in seinem Haushalt.

Auch das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung, einen Hund im eigenen, persönlichen Interesse zu halten, ist nicht festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW3.

Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger seinen Hund aus betrieblichen Gründen hält. Sie macht unter Berufung auf die o. a. obergerichtliche Rechtsprechung allein die Rechtsauffassung geltend, dass ein Hund, der in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Wachhund gehalten wird, in der Regel auch privaten Interessen dient, nämlich der Bewachung eine auf dem Hof vorhandenen (Privat-)Wohnung.

Der Einwand der Beklagten trifft in dem hier allein zu beurteilenden Einzelfall nicht zu, so das Verwaltungsgericht Münster. Es ist nicht positiv festzustellen, dass die Haltung des Hundes auch einer Bewachung des Wohnhauses des Klägers dienen soll. Die materielle Beweislast für die Feststellung des Steuertatbestands hat die Beklagte zu tragen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist für die Bestimmung der Hundehaltungsinteressen die Zielrichtung der Hundehaltung maßgeblich4.

Die – zumindest bestehenden – Zweifel an einer von der Beklagten angenommen Zielrichtung der Hundehaltung des Klägers, auch das Wohnhaus mit Hilfe des Hundes zu bewachen, folgen schon aus dessen Lage. Das Wohnhaus ist nicht – wie es früher oft Tradition war – in die Hofstelle unmittelbar eingebunden. Dass Wohnhaus liegt nordöstlich abseits der landwirtschaftlichen Hofstelle. Der Hund wird deshalb nicht in der Lage sein, ein privates Interesse an einer vollständigen Bewachung des Wohnhauses zu erfüllen, weil er unbestritten nachts auf der Tenne des Altbaus oder in sonstigen Stallungen gehalten wird. Dass ein Hund, der auf einer Tenne oder in Stallungen eingeschlossen ist, derart auf das Herannahen eines Fremden anschlagen kann, dass der sich im abseits stehenden Wohnhaus aufhaltende Kläger gewarnt wird, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, so das Verwaltungsgericht Münster, dass der sich in der Tenne oder in Stallungen aufhaltende Hund leises Geschehen auf der östlichen und der nördlichen Seite des Hauses wahrnehmen kann. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der nicht angeleinte Hund tagsüber auch vor das Wohnhaus laufen könne, ist eine effektive dauerhafte Bewachung des Wohnhauses nicht ersichtlich. Eine auf die Sicherheit des Wohnhauses abstellende Zielrichtung der Hundehaltung kann ein solches für eine erfolgreiche Bewachung des Wohnhauses nicht hinreichendes Verhalten nicht begründen.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.10.2017 -8 K 1158/16
  1. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 – 8 B 224.97 []
  2. zu einer nur scheinbaren Ausnahme: BVerwG, Urteil vom 27.09.2000 – 11 C 4.00 []
  3. OVG NRW, Urteile vom 03.02.2005 – 14 A 1569/03; 03.11.2005 – 14 A 3852/04 []
  4. zu einem Therapiehund: OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2012 – 14 A 1379/12 []