In Niedersachsen kündigt sich eine neue „Mietpreisbremse“ an

Unabhängig von der politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der sogenannten „Mietpreisbremse“ haben diverse Gerichte in den einzelnen Bundesländern die entsprechenden Verordnungen für unwirksam erachtet (wir hatten z.B. hier und hier darüber berichtet).

Das niedersächsische Landeskabinett hat nun die Neufassung der sogenannten Mietpreisbremse auf den Weg gebracht und zur Verbandsbeteiligung freigegeben1. Die betroffenen Kommunen und Verbände haben nun sechs Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Erst danach kann die „Mieterschutzverordnung“ von der Landesregierung beschlossen werden und in Kraft treten.

Die Neufassung war nötig geworden, weil durch Einzelfallentscheidungen von Gerichten Unsicherheiten über die Gültigkeit der bereits 2016 eingeführten Mietpreisbremse entstanden waren.

Die Landesregierung hatte zu Beginn des Jahres bei der NBank ein Gutachten in Auftrag gegeben. In dem nun vorliegenden Gutachten wird die Lage auf den Wohnungsmärkten analysiert und die Gebietskulisse aktualisiert.

Danach soll in folgenden neun Kommunen, in denen es einen „angespannten Wohnungsmarkt“ gibt, die Mietpreisbremse gelten:

  • Braunschweig,
  • Gifhorn,
  • Göttingen,
  • Hannover,
  • Laatzen,
  • Langenhagen,
  • Lüneburg,
  • Oldenburg und
  • Osnabrück.

Hinzu kommen

  • die sieben Ostfriesischen Inseln.

Neu dabei sind damit Gifhorn und Laatzen.

Nicht mehr unter die Mietpreisbremse sollen

  • Buchholz in der Nordheide,
  • Buxtehude,
  • Leer,
  • Vechta und
  • Wolfsburg fallen.

Der Grund: Dort hat es in den letzten Jahren erheblichen Neubau gegeben, so dass der künftige Bedarf voraussichtlich gedeckt werden kann. Die Mieten in diesen Städten steigen nicht mehr deutlich stärker als im Landesdurchschnitt.

Die „Mietpreisbremse“ soll bis Ende 2025 befristet sein. Sie legt fest, dass bei Wiedervermietung die Miete höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Der Vermieter ist verpflichtet, dem neuen Mieter über die bisherige Miete Auskunft zu geben.

Quelle: Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 04.08.2020

  1. Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 04.08.2020 []