Unternehmer müssen die auf ihre Erlöse entfallende Umsatzsteuer regelmäßig bereits an das Finanzamt abführen, wenn sie ihre Leistung erbracht (die Rechnung geschrieben) haben, auch wenn der Kunde zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gezahlt hat. Von dieser den Unternehmer belastenden „Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“ („Soll-Besteuerung“) gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen. So dürfen Freiberufler und Kleinunternehmer auf Antrag die Umsatzsteuer „nach vereinnahmten Entgelten“ („Ist-Besteuerung“) entrichten, also erst dann, wenn der Kunde tatsächlich auch an den Unternehmer gezahlt hat. (§ 20 UStG)
Bisher lag die Grenze für die so begünstigten Kleinunternehmer im Westen bei einem Jahresumsatz von 125.000 Euro, in den neuen Bundesländern dagegen bei 250.000 Euro. Ab dem 1. Juli 2006 wird diese Grenze auf dem höheren Ost-Niveau vereinheitlicht. Dann gelten alle Unternehmer, die in 2006 oder einem späteren Jahr einen Jahresumsatz bis höchstens 250.000 Euro erzielen, als Kleinunternehmer und können beim Finanzamt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen.
In den neuen Bundesländern gilt darüber hinaus auch noch bis Ende 2009 als Kleinunternehmer, wer im Vorjahr einen Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro erzielt hat.