Mit dem jetzt vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 kündigen sich wieder neue Änderungen im Steuerrecht an. So werden zahlreiche steuerrechtliche Änderungen umgesetzt, die aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode im Jahr 2005 nicht mehr verwirklicht werden konnten und die jetzt zum großen Teil zum 1. Januar 2007 in Kraft treten sollen.
Neben Anpassungen an das EU-Gemeinschaftsrecht sind auch Regelungen enthalten, mit denen die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert und Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages umsetzt.
Hervorzuheben sind insbesondere folgende zwei Änderungen:
Die eingeschränkte Verlustberücksichtigung bei Steuerstundungsgestaltungen wird künftig für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten (Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 15b EStG durch den neuen § 20 Abs. 2b EStG). Damit wird auf das Auftreten neuer Steuerstun?dungsgestaltungen am Markt reagiert. Diese Neuregelung soll bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006 gelten.
Sodann soll auf die Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Sonderzahlungen, Gegenwertzahlungen oder Sanierungsgeldern eines Arbeitgebers an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen und an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit folgenden Regelungen reagiert werden:
- Einführung einer zunehmenden Steuerfreistellung von nach dem 31. Dezember 2007 geleisteten, laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer. Entsprechend gibt es einen langfristig gestreckten, stufenweisen Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung dieser Zuwendungen, § 3 Nr. 56 EStG.
- Die Einführung einer Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15% für Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder des Arbeitgebers für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen(einschließlich VBL), § 40b EStG.
Diese beiden Maßnahmen für sich genommen führen zu Steuerminder?einnahmen aller Gebietskörperschaften von rund 190 Millionen Euro bei voller Jahreswirkung.