Kein Dolmetscher für Schöffen

Bei den Strafgerichten sind zum Teil Schöffen, d.h. nicht juristisch vorbelastete Bürger, als Richter tätig, die das gleiche Stimmrecht bei der Entscheidung haben, wie der oder die beteiligten Berufsrichter.

§ 33 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) bestimmt, wer nicht zum Schöffen berufen werden soll:

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.“



Der Deutsche Bundesrat hat nun einen Gesetzentwurf für eine Ergänzung der Vorschrift dahingehend beim Deutschen Bundestag eingebracht, daß das Schöffenamt zukünftig nur Personen ausüben sollen, die der deutschen Sprache mächtig sind und daher der Hauptverhandlung folgen können (BR-Drs. 94/2010). Der Bundesrat hat heute erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem der in der 16. Legislaturperiode vorgelegte gleichlautende Entwurf der Diskontinuität unterfallen war.

Zur Begründung führte der Bundesrat aus:

Das Schöffenamt kann bisher jeder erwachsene deutsche Staatsangehörige ausüben. Da die Schöffen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes mitwirken, sind sie nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vom Schöffenamt auszuschließen. Die Streichung eines bereits ernannten Schöffen von der Schöffenliste ist bisher nur in wenigen Fällen vorgesehen. Bei den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen, in denen Schöffen der Hauptverhandlung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht folgen konnten, war eine Streichung aus der Schöffenliste nicht möglich. Dies soll der vorliegende Gesetzentwurf nun ändern.

Die Vorlage wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die sie innerhalb von sechs Wochen dem Deutschen Bundestag vorlegen muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.