Kein Kindergeld dank Untersuchungshaft

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einem strafrechtlich verurteilten Kind für die Zeit seiner Untersuchungshaft kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Entscheidung lag folgendes zugrunde:
Der Sohn des Klägers absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Straßenbauer. Er wurde straffällig (u.a. schwerer Raub) und nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Noch während der Untersuchungshaft kündigte der Arbeitgeber des Kindes das Ausbildungsverhältnis fristlos. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindesgeldes ab dem Zeitpunkt der Kündigung auf und forderte das für die Zeit der Untersuchungshaft bereits ausbezahlte Kindergeld zurück. Hiergegen klagte der Vater des Inhaftierten nach erfolglosem Einspruch.
Das Finanzgericht gab der Familienkasse recht und wies die Klage ab. Nach Beendigung des Ausbildungsvertrags durch den Arbeitgeber des Kindes sei die Ausbildung abgebrochen worden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte aus, daß der Abbruch einer Berufsausbildung infolge einer Inhaftierung aufgrund schwerer Straftaten nicht mit einer bloßen Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar sei. Die Begehung der schweren
Straftaten durch den Sohn des Klägers sei für den Abbruch seiner Berufsausbildung ursächlich gewesen. Nach Ansicht des Finanzgericht könne das Kind nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Kläger hat inzwischen Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 27/11). Wir werden weiter berichten.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011 – 2 K 5243/09