Keine Erwerbsminderungsrente für 1-Euro-Jobber

Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines 47jährigen Langzeitarbeitslosen aus Hagen, der die Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung verklagt hatte, entschieden, daß Arbeitsgelegenheiten der Grundsicherungsträger (sog. 1 Euro-Jobs)der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung entgegenstehen können.

Der Kläger übte auf Veranlassung der Arbeitsbehörde eine Tätigkeit als Hausmeistergehilfe in Form eines 1-Euro-Jobs aus.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung als unbegründet ab.

Der Kläger könne, so das Sozialgericht, noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein und sei damit nicht voll erwerbsgemindert. Die bei ihm vorliegende soziale Phobie, ein Alkoholmissbrauch und eine depressive Störung hinderten ihn nicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme und dem Umstand, dass der Kläger als Hausmeistergehilfe eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausübe. Zwar handele es sich bei der Arbeitsgelegenheit nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis. Gleichwohl bestätige die tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des 1 Euro-Jobs die Erwerbsfähigkeit des Klägers.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17. Dezember 2009 – S 26 (1) R 40/08