Keine Halteerlaubnis für sog. Listenhunde aus ausländischem Tierheim

In Nordrhein-Westfalen wird neben weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung für die Haltung eines per definitionem „gefährlichen Hund“, einem sog. „Listenhund“, in § 4 Abs. 2 LHundG NRW geregelt:

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

In den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften heisst es bzgl. des „öffentlichen Interesses“ u.A.:

Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.

So weit, so gut.

Nun holen aber viele Menschen einen Hund aus Tierheimen im Ausland. Kann man sich dann auch auf diese Verwaltungsvorschrift berufen?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verneint dies in einer aktuellen Entscheidung, die im Rahmen eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens erging.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen American Staffordshire Terrier namens „L“.

Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Die Klägerin hat weder ein besonderes privates Interesse nachgewiesen noch besteht ein öffentliches Interesse an der Haltung der Hündin in Nordrhein-Westfalen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Ziffer II 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum LHundG, wonach ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vorliegt, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Die Regelung gilt, schon weil es sich um eine Verwaltungsvorschrift zu einem nur in Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetz handelt, nur für Hunde, die sich in Tierheimen im Geltungsbereich des LHundG NRW befinden. Sie soll nur das sich aus § 4 Abs. 2 LHundG NRW ergebende Vermittlungshindernis überwinden. Ohne die Regelung müsste ein in einem nordrhein-westfälischen Tierheim untergebrachter gefährlicher Hund dort bis zu seinem Lebensende verbleiben, wenn nicht seine Vermittlung an einen Halter außerhalb Nordrhein-Westfalens gelänge. Demgegenüber begründet die Regelung nicht für jeden der Rasse nach gefährlichem Hund, der in einem Tierheim außerhalb Nordrhein-Westfalens untergebracht ist, einen „Einfuhranspruch“ nach Nordrhein-Westfalen. Zu einer derartigen, den Gesetzeszweck (die Zurückdrängung der Haltung von gefährlichen Hunden in privater Hand) konterkarierenden Regelung wäre das Ministerium auf Grund der Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW in § 9 Abs. 2a OBG NRW nicht befugt. Eine so intensive Zurückdrängung des gefahrenabwehrrechtlichen Gesetzeszwecks müsste der Gesetzgeber selbst regeln, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2018 – 18 K 3268/18
ECLI:DE:VGD:2018:0606.18K3268.18.00