Kommunen dürfen von gewerblichen Hundezüchtern keine Hundesteuern verlangen. Die Steuer darf, so das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil, von Städten und Gemeinden nur dann erhoben werden, wenn Hunde auch aus privaten Gründen gehalten werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tiere auf Ausflüge oder auf Urlaubsreisen mitgenommen werden. Die kommunale Hundesteuer ist eine Art Luxussteuer, von der gewerbsmäßige Züchter befreit sind.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2007 – 1 A 44/07