Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, kann zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist, entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Die Bestellung als Steuerberater, welche die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eröffnet, setzt grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Steuerberaterprüfung voraus. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Bewerber, wie im Einzelnen in § 36 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt ist, eine Berufsausbildung sowie praktische Berufstätigkeit nachweisen. Den Zugang zur Steuerberatungsprüfung eröffnet unter anderem eine kaufmännische Ausbildung mit anschließender mindestens 10-jähriger Berufstätigkeit. Neben der erfolgreichen Teilnahme an der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erwähnt allerdings § 36 StBerG als eine der weiteren Alternativen, um die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erfüllen, „eine andere gleichwertige Vorbildung“.
Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem Beschluss vom 7. Oktober 2009 geklärt, dass eine solche andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufsausbildung bestehen muss: Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, können also zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch eine Berufsausbildung zum Beispiel in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fielen.
Der Entscheidung liegt das Zulassungsbegehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium abgebrochen hatte und sich für sein Zulassungsbegehren außer auf die während dieses Studiums erbrachten zahlreichen Prüfungsleistungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – VII R 45/07