Steuerrecht: Mit 220kg kann ich den Porsche 911 doch gar nicht selbst nutzen

In einem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall wollte der Kläger – ein Mitarbeiter einer Autowaschanlage – die laufenden Kosten für Versicherung, Steuern, Benzin und Wartung seines Sportwagens steuerlich absetzen. Er meldete einen Autovermietungsbetrieb bei seinem Finanzamt an und bot das Fahrzeug über verschiedene Internetplattformen zur Miete an.

Das Finanzamt vermutete eine Privatnutzung des PKW und lehnte die Berücksichtigung des mit der Steuererklärung geltend gemachten Verlustes ab. Im Prozess wandte der Kläger ein, schon aufgrund seiner Leibesfülle und seines Körpergewichts von 220 kg sei eine Selbstnutzung des Autos ausgeschlossen. Mit seinem Vermietungsbetrieb habe er eine Marktlücke schließen wollen, denn vergleichbare Angebote habe es trotz hoher Nachfrage nicht gegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat das beklagte Finanzamt die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Autovermietung zu Recht nicht berücksichtigt, weil das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zu verneinen ist. Die Autovermietung an Selbstfahrer stellt keinen Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.

Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns1. Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die – wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann1. Beruht die Neugründung eines Gewerbebetriebes im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann auf die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nach Beurteilung aller Umstände des Streitfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Vermietung von Anfang an als Liebhaberei anzusehen ist. Das Gesamtergebnis ist negativ. Der Kläger hat auf Nachfrage im Termin erklärt, dass auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges im Jahr 2010 und mithin bis zur Beendigung der Tätigkeit stets Verluste erzielt worden waren. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse geht das Finanzgericht ferner davon aus, dass im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit nicht die Absicht der Gewinnererzielung, sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Sportwagens durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken. Auch das Betriebskonzept erweist sich bei näherer Betrachtung wirtschaftlich als nicht tragfähig. Für eine steuerliche Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes im Rahmen einer Anlaufphase besteht deshalb nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.

Die mittlerweile im Jahr 2010 aufgegebene Vermietungstätigkeit hat zu keinem Totalgewinn geführt. Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass auch in den dem Streitjahr nachfolgenden Veranlagungszeiträumen von 2007 bis zur Beendigung der Vermietungsaktivitäten im Jahre 2010 keine Gewinne, sondern durchweg Verluste aufgelaufen sind. Für die anzustellende Prognose kommt es deshalb nicht auf eine in die Zukunft gerichtete langfristige (Gesamt-)Beurteilung an, denn im Falle der Veräußerung des Betriebes oder der Betriebsaufgabe ist das tatsächliche Ergebnis maßgeblich.

Im Streitfall beruhen die Verluste nach Würdigung aller streiterheblichen Umstände nicht auf einer einkommensteuerrechtlich beachtlichen Tätigkeit. Vielmehr würdigt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Gegebenheiten des Streitfalls dahingehend, dass die verlustbringende Vermietungstätigkeit von Beginn an auf unbeachtlichen privaten Motiven basierte. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger die Autovermietung nicht als „Brotberuf“, sondern in nebenberuflichem Umfang ausübte und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung angewiesen war. Der Erwerb nur eines Sportwagens der gehobenen Klasse deutet darauf hin, dass das Fahrzeug zumindest auch in nicht unerheblichem Umfang zu eigenen privaten Zwecken verwendet wurde. Indiz von Gewicht erlangt insoweit der Umstand, dass der Mietwagen in der Nähe seiner privaten Wohnung geparkt war und dort im Falle der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag. Mit Erfolg kann der Kläger sich insoweit nicht darauf berufen, dass er das Mietfahrzeug aufgrund seines Leibesumfangs und Körpergewichts nicht selbst habe führen können. Zu Recht weist der Beklagte nämlich darauf hin, dass bei unbefangener Betrachtung durchaus die naheliegende Möglichkeit bestand, dass das Fahrzeug B… von der seinerzeitigen Lebenspartnerin oder anderen Personen aus dem privaten Bekannten- und Freundeskreis des Klägers genutzt werden konnte. Diese Möglichkeit liegt auch deshalb auf der Hand, weil der Kläger und dessen Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter (geb. am 08.03.2007) seit 1999 bis dato (neue Anschrift seit 1. März 2011: J…, G…) durchweg unter einer gemeinsamen Anschrift gemeldet waren. Neben der Halterstellung der Frau H… betreffend den Pkw B… (amtliches Kennzeichen …) im Zeitraum vom 28.07.2008 bis 29.12.2009 erlangt für die Annahme einer steuerschädlichen Privatnutzung außerdem der Umstand Bedeutung, dass die Lebenspartnerin das Fahrzeug vom Kläger im Jahr 2010 käuflich erworben hat.

Zu Recht hat der Beklagte schließlich auch die Schlüssigkeit des Betriebskonzepts in Zweifel gezogen.

Der Erfolg des vom Kläger verfolgten und von ihm im Termin (nochmals) näher ausgeführten Betriebskonzepts stellt sich nach eingehender Würdigung aller Gesamtumstände aus der ex ante Sicht eines auf Erfolg bedachten und ordnungsgemäß agierenden Kaufmanns schon im Ansatz als äußerst fragwürdig dar. Nach Ansicht des Senats ist die zu beurteilende Autovermietung aus strukturellen Gründen auf Verlust angelegt.

Für diese Beurteilung spricht der Umstand, dass die Vermietung eines einzigen Sportwagens der vorliegenden Art an fremde Dritte für kurze „Spaß- und Spritztouren“ mit besonderen Risiken und Kosten des Unternehmers verbunden sein dürfte. Das vom Kläger verfolgte Konzept beruhte maßgebend darauf, einen Kundenkreis anzusprechen, dessen Hauptinteresse darauf gerichtet war, ein sportliches und edles Fahrzeug nutzen zu können. Hieraus ergaben sich besondere Verlustrisiken, die weit über das mit einem normalen Autovermietungsbetrieb verbundene wirtschaftliche Verlustrisiko hinausgehen dürften. Mit der erwähnten Nutzung waren neben einer höheren Unfallgefahr auch verschleißbedingt höhere Kosten für die laufende Wartung- und Reparatur des Fahrzeuges erforderlich. Zudem sind erhebliche Einnahmeausfälle während der Dauer der Reparatur- und Wartungsarbeiten zu gewärtigen, die in Ermangelung eines Ersatzfahrzeuges nicht anderweitig kompensiert werden konnten. Die von dem Kläger verfolgte unkonventionelle Überlassung des Fahrzeuges an fremde Dritte birgt nach Ansicht des Senats auch das Risiko, dass unseriöse Mieter das Fahrzeug über Gebühr nutzen oder unsachgemäß behandeln oder gar unterschlagen. Gleichzeitig besteht bei dieser Art der Überlassung keine Möglichkeit, die besonderen Schadens- und Ausfallrisiken verlässlich abzusichern, zumal dem Kläger letztlich keine ausreichenden Sicherheiten zur Abdeckung der aufgezeigten Verlustrisiken zur Verfügung standen. Das Finanzgericht legte dar, dass ihm bekannt sei, dass sich die großen Autovermieter bei der Vermietung von hochwertigen Fachzeugen der Sportwagen- oder Luxuswagenklasse durch eine strenge Bonitätsprüfung der Mieter gegen derartige Verlustrisiken absichern. Dergleichen hat der Kläger nicht unternommen.

Da ein Ersatzfahrzeug nicht existierte und ein unvorhersehbarer Ausfall des Mietfahrzeuges jederzeit eintreten konnte, bestand auch nicht die Möglichkeit, im Vorfeld eine verlässliche Mietreservierung vorzunehmen. Das hohe Ausfallrisiko war nicht nur theoretischer Natur, denn schon kurze Zeit nach der Eröffnung des Betriebes fiel der erste B… nach einem Totalschaden aus; hierdurch war die Fortführung des Unternehmens eigenen Angaben des Klägers zufolge ernsthaft gefährdet. Auf einen dauerhaften Ersatz durch die Versicherung konnte der Kläger nicht verlässlich setzen. Aufgrund der in dem Konzept angelegten strukturellen Mängel musste der Kläger jederzeit damit rechnen, dass die Versicherung im Falle ihrer wiederholten Inanspruchnahme das Versicherungsverhältnis aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen kündigen würde. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf dem Geschäftsfeld der Autovermietung mit anderen leistungsstarken und professionellen Anbietern (z. B. …, …) konkurrierte.

Auf die Frage, ob der Kläger für die Anschaffung eines Zweitfahrzeuges eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG a.F. in Anspruch nehmen kann, kommt es nach alldem nicht mehr, weil die geltend gemachten Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2013 – 3 K 3119/08

  1. BFH, Urteil vom 23.05.2007 – X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 [] []