Keine Zurückverweisungen aus Bequemlichkeit

Bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Ermessensausübung sind der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, und die damit einhergehende Verzögerung des Rechtsstreits gebührend zu berücksichtigen.

 

Ein Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen eine Aktiengesellschaft und ehemalige Vorstandsmitglieder hatte durch Klageeinreichung beim Landgericht München I Ende 2005 seinen Anfang gefunden. Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 15.05.20071 die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit Urteil vom 04.12.20072 hat das Oberlandesgericht München das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Das Landgericht München I hat daraufhin die Klage erneut wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht München3 hat das landgerichtliche Urteil nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen Missachtung seiner Rechtsauffassung (§ 563 Abs. 2 ZPO analog) nochmals aufgehoben und die Sache erneut an das Landgericht zurückverwiesen.

Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Dies hatte aus folgenden Gründen Erfolg:

 

Da die Parteien eine abschließende Sachentscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatten, sind sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert und können das Berufungsurteil deshalb mit ihren Rechtsmitteln zur Überprüfung stellen4.

 

Das Berufungsgericht hat die Sache verfahrensfehlerhaft gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Schon wegen dieses Verfah-rensfehlers war das angefochtene Urteil aufzuheben5.

Das Berufungsgericht war nicht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO berechtigt, von einer eigenen Entscheidung in der Sache abzusehen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2009 haben die Parteien ihre schriftsätzlich angekündigten Sachanträge gestellt. Keine der Parteien hat – auch nicht hilfsweise – eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt. Ein solcher Antrag ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO aber erforderlich6.

Unabhängig davon hat das Berufungsgericht die bei der Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO notwendige Ermessensausübung nicht dargelegt, was ebenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt. Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat7. Das Oberlandesgericht München hat weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es nachprüfbar dargelegt, dass eine aus seiner Sicht durchzuführende Beweisaufnahme so aufwändig und umfangreich ist, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint8. Gerade der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hätte im Rahmen der erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden müssen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber erkennbar von einem Automatismus ausgegangen.

Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache selbst keine abschliessende Entscheidung treffen, da es hierfür auf eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Sachverhaltes ankam.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2011 – II ZR 188/09

  1. Landgericht München I, Urteil vom 15.05.2007 – 20 O 25582/05 []
  2. Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.12.2007 – 5 U 3524/07 []
  3. Oberlandesgericht München, in: BeckRS 2009, 19407 []
  4. vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2004 – XI ZR 90/03; Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2010 – II ZR 209/08 []
  5. vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.1968 – VII ZR 84/67, in BGHZ 50, 25, 26 []
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2004 – XI ZR 90/03 []
  7. vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2005 – VII ZR 220/03; Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2010 – II ZR 209/08 []
  8. vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2010 – II ZR 209/08; Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2006 – V ZR 239/05 []