Kindergeld, Einkommensgrenze und das BVerfG

Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind.

Einmal mehr liefert hier die Rechtsprechung die Begründung dafür, warum Steuerbescheide stets durch Einsprüche und Klagen offen gehalten werden sollten, solange vergleichbare Verfahren noch nicht endgültig entschieden sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2006 – III R 6/06