Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung erst nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist auch nicht aufgrund entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf 28 Jahre zu verlängern.
BFH, Urteil vom 2. Juni 2005 – III R 86/03