Kindergeld trotz Auslandstätigeit

Eine in Deutschland ansässige Mutter verliert ihren Kindergeldanspruch im Inland nicht dadurch, dass sie in den Niederlanden Holland eine Berufstätigkeit aufnimmt und der Anspruch auf das niederländische Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist, insbesondere entfällt der Kindergeldanspruch in Deutschland nicht aufgrund Eu-gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.

Eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Köln betrifft eine seit Jahren in Deutschland lebende belgische Staats-angehörige, die für zwei Kinder über 18 Jahren Kindergeld bezog. Die zuständige Familienkasse verweigerte ihr das Kindergeld, nachdem sie eine Arbeitsstelle in den Niederlanden angenommen hatte. Die Behörde berief sich dabei auf die EWG-Verordnungen Nr. 574/72 und Nr. 1408/71. Danach unterliege die Klägerin nur noch den Vorschriften des Beschäftigungsstaats. Dass die Niederlande für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres kein Kindergeld mehr bezahle, war nach Auffassung der Familienkasse unerheblich.

Das Urteil des FG Köln ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat gegen das Urteil die Revision beim BFH in München zugelassen. Dort ist zu derselben Problematik bereits ein Verfahren gegen ein ähnliches Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.1.2008 anhängig (III R 12/08).

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25. September 2008 – 10 K 4830/05